Satzung der NAWI in der Fassung vom 30. Oktober 2009
§1 Name und Sitz der Hochschulgruppe
(1) Die Hochschulgruppe trägt den Namen «NAWI – Liste der Naturwissenschaftler und Ingenieure Bochum», abgekürzt NAWI Bochum, nachfolgend NaWI genannt.
(2) Sitz der NAWI ist Bochum.
§2 Zweck der Hochschulgruppe
(1)Zweck der NAWI ist die Förderung gesellschaftlicher Bildung auf demokratischer und sozialer Grundlage in den entsprechenden Gremien der Ruhr-Universität Bochum.
(2) Die NaWi setzt sich für die politischen, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Belange von Studierenden innerhalb studentischer und akademischer Gremien ein.
(3) Grundlage der Arbeit der NAWI ist das NAWI-Grundsatzprogramm.
(4) Die NAWI verfolgt Ziele, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Sie ist selbstlos tätig.
(5) Die NAWI ist unabhängig und keiner politischen Vereinigung angeschlossen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Die NAWI besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern. Aktives bzw. passives Mitglied kann werden, wer als Studierender an der Ruhr-Universität Bochum eingeschrieben, oder wer als wissenschaftlicher/e Mitarbeiter/in an der Ruhr-Universität Bochum tätig ist.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Diese dürfen aber keine offizielle Funktionen oder ein Amt übernehmen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher einstimmig über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(4) Die NAWI kann einen Mitgliederbeitrag erheben.
(5) Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung Ehrenmitgliedschaften verleihen. Diese darf nur Personen verliehen werden, die sich im Rahmen der Zielsetzung gemäß §2 der Satzung besonders hervorgetan haben. Ehrenmitglieder dürfen keine offizielle Funktion oder ein Amt übernehmen.
(6) Die Mitgliedschaft gemäß (1) bis (5) ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer links- bzw. rechtradikalen oder links- bzw. rechtsextremistischen Vereinigung oder Partei sowie, in vom Verfassungsschutz als bedenklich eingestuften Organisationen.
(7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich angezeigt werden muss. Der Austritt ist jederzeit möglich.
b) durch Exmatrikulation an der Ruhr-Universität Bochum.
c) durch Ausschluss (näheres regelt § 13)
d) durch Tod des Mitgliedes.
§4 Organe der Hochschulgruppe
Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
In jedem Semester ist zweimal vom geschäftsführenden Vorstand eine Mitgliederversammlung ein zu berufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen elektronischen Brief (E–mail) an die letzte bekannte Email–Adresse der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Arbeitsaufträge an den Vorstand formulieren
- die Wahl der Kassenprüfer
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung
- die Festlegung der politischen Grundlinie des Vereins
- Vorschlag von Ehrenmitgliedschaften
- Festlegung eines Mitgliederbeitrages
- die Auflösung der NaWi.
(2) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftordnung geben.
(3) Den Vorsitz der MV führt in der Regel der Vorsitzende. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Bei allen Beschlüssen genügt, wenn durch die Satzung nicht anders vorgeschrieben, eine einfache Mehrheit.
(5) Über den Verlauf der MV wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer ein Ergebnisprotokoll erstellt. Es ist von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und muss allen Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen zugänglich gemacht werden.
(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt worden ist. Im &Uml;brigen gelten für Außerordentliche Mitgliederversammlungen die Bestimmungen der Ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§6 Kassenprüfer
(1) Mit der Wahl eines neuen Vorstandes wählt die MV zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Kasse und den Jahresabschluss des Schatzmeisters zum Ende seiner Amtszeit und erstatten gegenüber der MV Bericht. Der Bericht muss eine Empfehlung zur Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters enthalten.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand der NAWI besteht aus dem⁄der 1. Vorsitzenden, dem⁄der 2. Vorsitzenden und dem⁄der Kassenwart⁄in. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen. Die NAWI wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass nur bei Verhinderung des⁄der 1. oder 2. Vorsitzenden einer der beiden durch ein sonstiges Vorstandsmitglied vertreten werden kann.
§8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der NaWi zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
- Aufstellung von Richtlinien der Arbeit für die laufende bzw. für die folgende Legislaturperiode;
- Information der Mitglieder über alle Handlungen des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt und verbleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Mitglieder können wieder gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist eine unverzügliche Neuwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die Amtszeit erlischt vorzeitig,
a) wenn die MV für ein bereits besetztes Vorstandsamt ein neues Vorstandsmitglied wählt,
b) wenn das Vorstandmitglied den Rücktritt gegenüber der MV schriftlich erklärt,
c) durch Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 3, Absatz 8
§10 Ressortleiter
(1) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitglieder zu Ressortleitern mit bestimmten Aufgabenbereichen ernennen. Die Ernennung muss schriftlich erfolgen und eine Aufgabenbezeichnung beinhalten. Diese Tätigkeit dauert über die gesamte Legislaturperiode.
(2) Ernannte Ressortleiter können jederzeit zurücktreten oder durch den Vorstand abgesetzt werden. In diesem Falle kann der Vorstand für die restliche Dauer der Legislaturperiode ein anderes Mitglied für diese Aufgabe ernennen.
(3) Die Ressortleiter sind nur dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
§11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem⁄der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem⁄der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Eine Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich.
§12 Finanzen
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit 2⁄3- Mehrheit bestimmen, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden. § 3, Absatz 1, Satz 2 ist ggf. entsprechend zu ändern.
(2) Die Einkünfte und Vermögensteile der NaWi dürfen nur für den Listenzweck verwendet werden. Spenden dürfen nur angenommen werden, soweit sie nach dem Willen der Spender ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Listenzweck dienen sollen.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Tätigkeiten gemäß § 6f. sind ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§13 Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei grob listenschädigendem Verhalten und unvereinbarer Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung gemäß § 3, Abs. 6 beantragt werden und ist nur durch 2⁄3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich, sofern den Mitgliedern der Antrag auf Ausschluss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen ist. Dem auszuschließenden Mitglied muss Rederecht gewährt werden.
(2) Ehrenmitgliedschaften können bei listenschädigendem Verhalten gem. (1) aberkannt werden.
§14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt, der 2⁄3-Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung, sofern der Wortlaut der geplanten Satzungsänderung den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugesandt wurde.
§15 Auflösung der NAWI
(1) Die Auflösung der NAWI erfolgt durch
a) Beschluss der Mitgliederversammlung
(2) Die Aufhebung des Vereins bedarf der 3⁄4-Mehrheit der MV, sofern die geplante Auflösung den Mitgliedern mit der Einladung zur MV bekannt gemacht worden ist, mindestens jedoch der Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder.
(3) Im Fall der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins, nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten, an die Person(en) oder Vereinigung(en), die die Mitgliederversammlung in der Auflösungsversammlung bestimmt hat oder an die Fachschaftsräte der Naturwissenschaftlichen Fächer an der Ruhr-Universität Bochum. In beiden Fällen mit treuhänderischer Bindung und der Maßgabe, dass das Vermögen zur Neugründung einer neuen NaWi der neuen NaWi unverzüglich zur Verfügung gestellt wird.
§16 Unwirksamkeit
(1) Sollten einzelne Bestandteile der Satzung unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit anderer Teile der Satzung davon unberührt. Anstelle der nichtigen Passagen tritt das Vereinsrecht gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch (in der jeweils gültigen Fassung).
(2) Für Regelungen, die nicht in der Satzung aufgeführt sind, findet das Vereinsrecht entsprechend Anwendung.
§17 Schlussbestimmungen
(1) In Kraft getreten am 30. Oktober 2009 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Oktober 2009
Michael Reinders, Vorsitzender
Claudia Gras, stellvertretende Vorsitzende